Wichtige Infos

Hier teilen wir Ihnen wichtige und verbindliche Änderungen mit, die künftig im Heizungs- und Sanitärbereich gelten. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, diese Vorgaben einzuhalten. Einzelne Themenkomplexe sind mit roter Überschrift und Ausrufezeichen versehen. Offene Fragen zu den Themen beantworten wir gern auf Nachfrage.

ausrufHeizwertgeräte, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden.

Bereich: Heizung – Termin: 01.01.2015 – Rechtliche Grundlage: EnEV 2014 – Bestandschutz: nein

Grundlage: EnEV 2014, beschlossen von der Bundesregierung am 16.10.2013, rechtskräftig seit 01.04.2014

Relevanter Inhalt: § 10, EnEV 2014, Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.

Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2015 Heizwertgeräte mit Installationsdatum vor 1985 (älter als 30 Jahre) ausgetauscht werden müssen.

Eine Austauschpflicht gilt nicht bei folgenden Ausnahmen:

  • wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind

  • für heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt

  • für Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung

  • Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer eine Wohnung bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat

ausrufEs dürfen keine Heizwertgeräte mehr eingebaut werden

Bereich: Heizung – Termin: 26.09.2015 – Rechtliche Grundlage: Ökodesign-Richtlinie (ErP) – Bestandsschutz: ja

Grundlage: Basierend auf den 20-20-20 Zielen im EU-Klimaschutzpaket, hat die EU die Ökodesign-Richtline (ErP) erlassen, damit die Heiztechnik in Europa umweltgerechter und energiesparender wird.

Relevanter Inhalt: Aufgrund der Ökodesign-Richtlinie wurden für energieverbrauchsrelevante Produkte Mindest-Effizienzanforderungen definiert, um den Energieverbrauch und mögliche Umweltbelastungen zu reduzieren. Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 26.09.2015 nicht mehr in den Handel gebracht werden.

Auswirkung: Ein 1:1- Austausch von defekten Altgeräten ist nicht mehr möglich. Ab dem 26.09.2015 dürfen keine Heizwertgeräte mehr eingebaut werden, stattdessen darf nur noch Brennwerttechnik verwendet werden.

Ausnahme: Künftig dürfen nur noch Heizwertgeräte dort eingebaut werden, wo eine Mehrfachbelegung im Schacht vorhanden ist. Dies kann zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern der Fall sein, in denen mehrere Heizwertgeräte an einem Schornstein angeschlossen sind. Die Hersteller werden nur noch wenige Modelle für solche Ausnahmen führen; das Gros der bisherigen Heizwertmodelle wird nicht mehr produziert.

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